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Der Bundesrat hat nun endgültig den
Ausnahmen für Oldtimern mit H-Kennzeichen und Rotem 07-Kennzeichen
zugestimmt.
Bereits im November 2007 wurde, - vor
allem und nicht zuletzt aufgrund der intensiven Zusammenarbeit des
DEUVET mit Politik und Verwaltung – eine solche Ausnahme
beschlossen. Allerdings hatte dieser Beschluss einen Haken. Er begründete
eine ausschließliche Ausnahme für Oldtimer mit einer deutschen H-
bzw. 07-Zulassung.
Eine solche Ausnahme wäre auf EU-Ebene
von Haltern ausländischer Oldtimer, die die gleichen Kriterien erfüllen,
rechtlich angreifbar gewesen.
Daher wurde die
Kennzeichnungsverordnung nochmals modifiziert und dem Bundesrat erneut
zur Zustimmung vorgelegt. Nun können Halter von Oldtimern in anderen
Staaten, soweit sie die gleichen Kriterien erfüllen, ebenfalls
Fahrverbotszonen befahren. Dies betrifft Oldtimer aus EU-Staaten,
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Türkei. Oldtimer aus anderen Ländern unterfallen weiterhin
den Fahrverboten.
Grundsätzlich gilt: Oldtimer mit
H-Kennzeichen und Rotem 07-Kennzeichen können Umweltzonen befahren.
Sie benötigen hierfür keine Plakette, da sie über das Kennzeichen
eindeutig identifizierbar sind.
Quelle: Homepage des Deuvet
Bestandsschutz 07-Kennzeichen
Hamburg und München machen einen Rückzieher.
Infos finden Sie auf der Seite des Deuvet.
07-Kennzeichen Gutachten
Hier die Vorschriften für die
Zuteilung eines 07-Kennzeichen für die Stadt Duisburg:
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor
mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind
und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von
Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und
Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und
keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Es
muss lediglich ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung
vorliegen ( Achtung! Hier der § 23:§ 23 Gutachten für die
Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
1 Zur Einstufung eines Fahrzeugs als
Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
oder Prüfingenieurs erforderlich. 2Die Begutachtung ist nach einer im
Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach
einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. 3Im Rahmen
der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer
Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der
Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.).
Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für
Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden
Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) bleibt unberührt. Das Oldtimerkennzeichen besteht aus dem
Unterscheidungszeichen für die Stadt Duisburg (DU) und einer
Erkennungsnummer, wobei diese, entgegen den "normalen"
Kennzeichen, nur aus Zahlen besteht und mit "07" beginnt.
Umweltzonen - Feinstaub - Fahrverbot
Umweltzonen werden kommen, so viel ist
allen klar. Wo? Wird die
Bezirksregierung Düsseldorf ende Februar entscheiden ......
Wer darf nicht fahren? Schaut nach:
www.gtü.de
Was sollen wir tun? Als Clubchefin
werde ich einen Brief an den Bürgermeister der Stadt Duisburg
schreiben, welcher später auf der Homepage veröffentlicht wird.
Was tun wenn mein Auto kein Plakette
bekommt? Das Auto nachrüsten, sollte dies nicht möglich sein, sich
dies bescheinigen lassen, dann eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Dazu ein Auszug von der Stadt Duisburg Homepage:
Gibt es Ausnahmen für Taxis, Anwohner
oder Gewerbetreibende?
Für Taxis hat der Gesetzgeber derzeit
keine Ausnahme vorgesehen. Um allerdings auf nicht vorhersehbare Härtefälle
angemessen reagieren zu können, kann die Behörde den Verkehr zu und
von bestimmten Einrichtungen zulassen, wenn dies:
* im öffentlichen Interesse liegt
(Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und
Dienstleistungen)
* überwiegende und unaufschiebbare
Interessen Einzelner erfordern (Aufrechterhaltung von Fertigungs- und
Produktionsprozessen)
Zur Vermeidung unbilliger Härte für
Anwohner und Gewerbetreibende ist nach Einführung einer Umweltzone in
Duisburg (diskutiert wird ein Inkrafttreten am 01.10.2008) eine
sechsmonatige Übergangszeit geplant. Nach der Übergangszeit können
Betroffene eine befristete Ausnahmegenehmigung beantragen. Genaueres
ist noch nicht bekannt, wird aber rechtzeitig bekannt gegeben.
Hier noch interessanter Link:
www.halt-umweltzone.de
Neuigkeiten zu diesem Thema regelmäßig
bei den Stammtisch Treffen.
Das Ordnungsamt „blitzt"
Die Stadt Duisburg hat zwei Radarwagen
angeschafft. Das städtische
Ordnungsamt darf jetzt blitzen. In Duisburg gibt es ca. 400
Messpunkte, an denen kontrolliert werden darf. Dort werden die
Radarwagen eingesetzt. Ordnungsamtmitarbeiter dürfen im gegensatz zur
Polizei die geblitzten Fahrzeuge nicht anhalten; die Betroffenen
erhalten die Knolle per Post nach Hause.
Also nicht wundern!
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